Stadtplanung
(Orts- und Entwicklungsstadtplanung)

Als Planer konzentrieren wir uns auf die Ordnung, Lenkung und Entwicklung der sowohl städtischen als auch ländlichen Räume. Wir streben nach Vereinfachung von Prozessen/Verfahrensabläufen und klaren Planungsfristen.

Die Stadtplanung stützt sich weitgehend auf rechtliche Grundlagen, insbesondere auf das Bau- und Planungsrecht. Zu unseren Aufgaben in der Bauleitplanung gehören die Leitung und die Vorbereitung der baulichen sowie sonstigen Nutzung für Grundstücke in Gemeinden. Wir fokussieren uns auf eine gestaltende, technische und umweltgerechte Orts-, Stadt- und Raumplanung unter Einbeziehung ökonomischer, ökologischer und sozialer Belange. Dazu gehört insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Planungen.

Basierend auf Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Bau- und Planungsrecht, wird in folgende Arten der Planung unterschieden:

Die formelle Planung

Planungserfordernis und Planungsrecht sind bundesweit einheitlich über das BauGB geregelt und vorgegeben. Durch das föderale System wurde den Kommunen über den Art. 28 GG ein weitreichendes Selbstverwaltungsrecht durch die kommunale Planungshoheit gesichert, die in § 1 Abs. 3 BauGB durch die eigenverantwortliche Raumplanung auf Gemeindeebene verankert ist.

Wesentliche Instrumente der formellen Planungen sind die Bauleitpläne, die zweistufig angelegt sind:

  1. der behördenverbindliche vorbereitende Flächennutzungsplan
  2. und die für alle verbindlichen Bebauungspläne. Grundlage ist das BauGB (§ 1 Abs. 2 BauGB).

Stadtplanung - Unsere Fachgebiet:

In der Stadtplanung beschäftigen wir uns mit Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, sowie der vorbereitenden Untersuchung für Sanierungs- und Entwicklungsgebiete. Wir erstellen Bauleitpläne für öffentliche und private Auftraggeber.

Bebauungsplan Hafen

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Unsere Planungsleistung haben wir gemäß HOAI in drei Leistungsphasen unterteilt:

  1. Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligen)
  2. Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
  3. Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Der Flächennutzungsplan bestimmt die städtebauliche Entwicklung im gesamten Gemeindegebiet. Hier wird bestimmt, wie sich das Gebiet in Bezug auf die Stadtplanung in den kommenden Jahren entwickeln wird. Dabei sind auch die Entwicklung von Natur und Landschaft, Themen zu Klimaschutz und demografischer Wandel berücksichtigt.

Beim Flächennutzungsplan handelt es sich um eine grafische Darstellung des Gemeindegebiets, bei der die gesamte Art der Bodennutzung der jeweiligen Gemeinde zu erkennen ist. Dabei werden zum Beispiel auch Wohngebiete, Gewerbegebiete und Ackerflächen oder Industrieflächen, Grünflächen und Flächen, die der Allgemeinheit dienen, im Plan dargestellt. (§ 5 Abs. 1 S. 1 BauGB).

Das Ziel der Flächennutzungspläne ist nicht die Darstellung des aktuellen Zustandes, sondern die zukünftige Nutzung der Gemeindeflächen.

Die Darstellung der Bauflächen sowie der geplanten Gemeinbedarfs-, Planungshorizont Erschließungs- und Versorgungseinrichtungen ist auf den Bedarf auszurichten, der in einem Planungszeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren zu erwarten ist.

Wir erstellen Flächennutzungspläne und bearbeiten Flächennutzungsplanänderungen. Auch Änderungen des FNP können wir jederzeit vornehmen.

Sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, sollte ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Bau innerhalb Gemeinden unterliegt bestimmten Maßstäben: Der Bebauungsplan definiert wo, wie, was und wie viel in einem genau festgesetzten Gebiet in der Gemeinde gebaut werden darf. Gerade im Innenbereich des Städtebaus werden Bebauungspläne aufgestellt, um Fehlentwicklungen oder neue Zielsetzungen zu regeln.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans verläuft im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens. Der Bebauungsplan erlangt Rechtskraft durch den Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Er wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, umfasst allerdings nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern in der Regel eine ausgewählte Gruppe an Grundstücken. In einem Bebauungsplan werden mindestens vier Festsetzungen getroffen (§ 30 Abs. 1 BauGB, s. a. Kapitel I 2 / 7 Qualifizierter Bebauungsplan):

  • die Art der baulichen Nutzung,
  • das Maß der baulichen Nutzung,
  • die überbaubaren Grundstücksflächen
  • sowie die Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen.

 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB, s. a. Kapitel I 2 / 8 Einfacher Bebauungsplan).

Die informelle Planung

Wir bieten Ihnen auch städtebauliche Untersuchungen an und entwickeln Konzepte, die in Form von Entwicklungs-, Rahmen- und Gestaltungsplänen sowie von städtebaulichen Einzelgutachten eigenständige Planungsschritte darstellen oder die formelle Planung vorbereiten, erläutern und umsetzen. Informelle Pläne erhalten in der Regel keinen rechtsverbindlichen Status, können aber eine selbstbindende Bedeutung für die Kommunen erlangen.

Erfahrung und Planungspraxis zeigen, dass solche Planungsinstrumente für eine nachhaltige und umsichtige Gemeinde- und Stadtentwicklung sehr praktikabel sind. Sie haben zum einen mit gestalterischer Aussagekraft und konzeptionellen Inhalten Leitbild- und Zielfunktion. Zum anderen ermöglichen sie flexible und bedarfsbezogene Weiterentwicklungen über einen längeren Planungszeitraum, ohne die Entwicklungsziele zu verlieren.

Wenn die Gemeinde prüfen will, ob für ein bestimmtes Gebiet eine Entwicklung als Wohngebiet sinnvoll möglich ist, können wir ein städtebauliches Entwicklungskonzept erstellen, um die Machbarkeit (vor allem im Hinblick auf die benachbarten Gebiete), die verkehrliche Anbindung, die Vernetzung mit der Ortslage, die städtebauliche Gliederung, die Bewertung von Naturräumen und weitere Einwirkfaktoren zu überprüfen. Mit Hilfe dieses Gutachtens werden nicht nur die vorhandenen Flächenpotenziale aufgezeigt, sondern auch Lösungsansätze zur Steigerung der Wohnqualität bzw. der Qualität als Gewerbestandorts. Diese Ergebnisse und Entwicklungen können dann mit CAD-. GIS-Programmen und Datenbankprogrammierung visualisiert werden.

Das kommunale Entwicklungskonzept

Ein städtebauliches Entwicklungskonzept ist ein gebietsbezogenes Planungs und Steuerungsinstrument für lokal angepasste Lösungsansätze und kann insofern keine universell gültige Anleitung zur idealen Lösung bieten. Mit diesem Instrument nehmen Städte und Gemeinden eine aktive und steuernde Rolle ein. Der konkrete Gebietsbezug bietet eine gute Grundlage für die problemorientierte Lösungsentwicklung und fördert die Kommunikation und Kooperation zwischen den beteiligten Akteuren.

Städtebauliche Entwicklungskonzepte bieten sich bei komplexen Fragestellungen, die alle Bereiche des kommunalen Gemeinwesens betreffen, als Grundlage für ein koordiniertes langfristiges strategisches Vorgehen an. Je nach Anforderungen des Einzelfalls werden über die rein räumlichen bzw. baulichen Fachbereiche hinaus weitere Handlungsfelder (z. B. Demographie und Sozialforschung, Sozioökonomie, technische/soziale Infrastruktur, Nutzung regenerativer Energien, Einzelhandel, Umwelt, Denkmalpflege, Kriminalprävention, u. a.) in die Bearbeitung des Konzepts einbezogen.

Städtebauliche Rahmenpläne werden häufig erstellt, um in Wettbewerbsverfahren konkrete Nutzungsergebnisse zu erzielen oder bestimmte städtische Bereiche unter Schutz zu stellen (etwa Bestandsschutz oder Nutzungsschutz). Besonders hilfreich sind Rahmenpläne bei Verfahren der Investorensuche und Öffentlichkeitsbeteiligung.

Der Rahmenplan ist einerseits hinreichend konkret, um eine Entwicklungsrichtung zu skizzieren, aber zugleich auch flexibel und offen genug, um unterschiedliche Möglichkeiten zum Erreichen eines Leit- Ziels einzubeziehen.

Der Städtebauliche Entwurf beinhaltet die ganzheitliche, gestalterische, strategische und konzeptionelle Bearbeitung und integrierte Darstellung aller wesentlichen städtebaulichen Elemente zu einer räumlichen Entwicklung. Er macht Aussagen insbesondere zu baulich-räumlichen, gestalterischen, funktionalen, verkehrlichen und landschaftlich/freiräumlichen Dimension.

Der Städtebauliche Entwurf ist in seinem Plangebiet eindeutig umgrenzt, macht Angaben zur dritten Dimension und ist in seiner Entwurfs- und Bearbeitungstiefe in der Regel parzellen- bzw. gebäudescharf. Er wird in der Regel im Maßstab 1:500, aufgabenbezogen jedoch auch im Maßstab 1:1000 erstellt. Der Städtebauliche Entwurf wird für Bestandsgebiete und für Neubaugebiete angewandt.

Im Unterschied zum Rahmen-, Master- oder Entwicklungsplan ist der städtebauliche Entwurf in seinem Plangebiet parzellenscharf begrenzt, macht Angaben zur dritten Dimension und ist in seiner Entwurfs-Bearbeitungstiefe in der Regel parzellen- bzw. gebäudescharf.

Für unsere Kunden stehen wir für sämtliche Fragen zur Verfügung: Wir führen die städtebauliche, vermessungstechnische und liegenschaftsrechtliche Beratung durch. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (kurz: ÖbVI) ergänzt die städtebauliche Planung durch entsprechende Vermessungsarbeiten. Es werden vorab räumliche Informationen aufgenommen, wo die Planung in die Realität umgesetzt wird.

Darüber hinaus ist nach erfolgreichem Abschluss der Bauleitplanung eine Katastervermessung erforderlich, um eine kundenorientierte Parzellierung gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes zu gewährleisten.

Wir begleiten Sie mit qualifiziertem Fachpersonal von der ersten Konzeption bis zur erfolgreichen Umsetzung sowohl von allgemein verbindlichen Bebauungsplänen als auch behördenverbindlichen Flächennutzungsplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie anderen örtlichen Bauordnungen. Die Leitung der Städteplanung führt Stadtplanerin ByAK Bauleitverfahren.