Planungserfordernis und Planungsrecht sind bundesweit einheitlich über das BauGB geregelt und vorgegeben. Durch das föderale System der bundesdeutschen Demokratie wurde den Kommunen über den Art. 28 GG ein weitreichendes Selbstverwaltungsrecht durch die kommunale Planungshoheit gesichert, die in § 1 Abs. 3 BauGB durch die eigenverantwortliche Raumplanung auf Gemeindeebene verankert ist.
Wesentliche Instrumente der formellen Planungen sind die Bauleitpläne, die zweistufig angelegt sind: der behördenverbindliche vorbereitende Flächennutzungsplan und die für alle verbindlichen Bebauungspläne. Grundlage ist das BauGB (§ 1 Abs. 2 BauGB).
In der Stadtplanung beschäftigen wir uns mit Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie der vorbereitenden Untersuchung für Sanierungs- und Entwicklungsgebiete. Dies ist Teil der Bauleitplanung und sonstigen formellen Planung.
Wir erstellen Bauleitpläne für öffentliche und private Auftraggeber. Bauleitpläne unterscheidet man in ,,Flächennutzungsplan“, welcher der vorbereitende Bauleitplan ist und ,,Bebauungsplan“, der den verbindlichen Bauleitplan darstellt.
*Der Flächennutzungsplan bestimmt die städtebauliche Entwicklung der nächsten 10 bis 15 Jahre im gesamten Gemeindegebiet. Hier wird bestimmt wie sich das Gebiet in Bezug auf die Stadtplanung in den kommenden Jahren entwickeln wird. Dabei sind auch die Entwicklung von Natur und Landschaft, Themen zu Klimaschutz und demografischer Wandel berücksichtigt.*
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
Unsere Planungsleistung haben wir gemäß HOAI in drei Leistungsphasen unterteilt:
- Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung)
- Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
- Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)