Amtliche Liegenschaftsvermessung

Amtliche Liegenschaftsvermessungen nach dem Vermessungsgesetz des Landes Baden-Württemberg sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen. Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude durch Katastervermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Durchführung von Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind im Regelfall von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren – ÖbVI zu erledigen.

Bei der Durchführung von amtlichen Liegenschaftsvermessungen setzen wir notarielle Kaufverträge in der Örtlichkeit um. Unsere Tätigkeit dient dem Eigentumsschutz und dem Rechtsfrieden.

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur führe ich für Sie folgende Arbeiten durch:

Grenzfeststellung

Bei der amtlichen Grenzfeststellung wird zwischen der Überprüfung vorhandener Grenzpunkte auf Lagerichtigkeit und dem Wiederherstellen fehlender Grenzpunkte unterschieden. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt auf der Basis des amtlichen Katasternachweises. Bei der Wiederherstellung von Grenzpunkten werden ausschließlich amtlich zugelassene Vermarkungsarten verwendet. Dies sind z.B. Grenzbolzen, Kunststoffmarken und Granitsteine.

Flurstückszerlegung

Soll von einem bestehenden Flurstück ein Teil abgetrennt werden, ist eine Flurstückszerlegung erforderlich. Hierbei werden die neuen Grenzen festgelegt sowie die Flächenberechnung und der Entwurf zum Fortführungsnachweis gefertigt. Die Übernahme der Vermessungsschriften erfolgt durch die zuständige untere Vermessungsbehörde (Landratsamt oder Stadtmessungsamt), welche die Änderungen in das Liegenschaftskataster übernimmt und einen Fortführungsnachweis erstellt. Der Fortführungsnachweis ist die Voraussetzung für die Teilung oder Bildung eines Grundstücks im Grundbuch.

Anlass für Flurstückszerlegungen sind u.a.:
  • Bauplatzaufteilungen auf der Grundlage von Bebauungsplänen
  • Notarielle Kaufverträge über Teilflächen
  • Erbschaftsangelegenheiten mit Realteilung
  • Realteilung von Wohnanlagen

Amtliche Gebäudeaufnahme

Änderungen an bestehenden Gebäuden (Anbauten, Abriss von Gebäuden) sowie neu errichtete Gebäude müssen nach dem Vermessungsgesetz eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Die Aufnahme soll zeitnah nach der Veränderung am Gebäudebestand erfolgen. Die Gebäudeaufnahme erfolgt auf Antrag des Grundstückeigentümers. Wird kein Antrag gestellt, so werden die entsprechenden Arbeiten von Amts wegen durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder die zuständige unteren Vermessungsbehörden durchgeführt.

Weitergehende Informationen zur rechtlichen Grundlage und der Höhe der Gebühren finden Sie in unserem Info-Flyer.

Information Zur Gebaeudeaufnahme

Info-Flyer Informationen zur Gebäudeaufnahme

Vermessung langgestreckter Anlagen

Bei einem Neubau oder Ausbau von Straßen, Wegen, Gleisanlagen oder Gewässern ist nach Beendigung der Baumaßnahmen eine Schlussvermessung durchzuführen. Hierbei werden die neuen Grenzen festgelegt und das Liegenschaftskataster berichtigt.

Gesetzliche Baulandumlegung

Der Zweck der Baulandumlegung (§ 45 BauGB) ist es, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bebaubare Grundstücke zu schaffen. Jeder Eigentümer erhält für sein eingebrachtes Grundstück ein gleichwertiges Grundstück.

Gutachten

Ein verbreiteter Nachbarschaftsstreit ist eine eventuell vorhandene Überbauung der Grenze durch ein Gebäude, eine Mauer oder einen Zaun. Bei solchen Grenzstreitigkeiten fertigen wir entsprechende Gutachten an, z.B. als Gutachten vor Gericht.